SATZUNG

des Schützenverein 1880 Markt Bibart e. V.

vom 10.09.1979, geändert mit Satzung vom 14.02.1997, 19.07.2002 und 15.03.2019

§ 1

Name und Sitz des Schützenvereins

 

  1. Der Schützenverein führt den Namen 1880 Markt Bibart e. V. und hat seinen Sitz in 91477 Markt Bibart
  2. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. und erkennt dessen Satzung an.
  3. Er ist ein eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.

§ 2

Zweck des Vereins

  1. Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen.
  2. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3

Geschäftsjahr

  1.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4

Aufnahme von Mitgliedern

  1. Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist.
  2. Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an die Vorstandschaft zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.
  3. Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vereinsausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5

Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:

a) Durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung der Vorstandschaft gegenüber erfolgen. Geschieht das nicht zum Ende des Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten.

b) Durch Ausschuss. Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins. Der Ausschluss kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens; er muss erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluss zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen.

2. Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.
  2. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsmäßigen Schießbetriebes, sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen zu befolgen.
  3. Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.
  4. Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.

§ 7

Beiträge der Mitglieder

  1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§ 8

Verwendung der Vereinsmittel

  1. Alle Einnahmen des Vereins dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus diesen Mitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstig werden.

§ 9

Organe des Vereins, Vereinsleitung

(1) Organe des Vereins sind:

  1. Die Vorstandschaft
  2. Der Vereinsausschuss
  3. Die Mitgliederversammlung

Zu Ziffer 1:

Die Vorstandschaft besteht aus:

a) dem 1. Schützenmeister

b) dem 2. Schützenmeister

c) dem Kassier

d) dem Schriftführer

e) dem Sportwart

f) dem Jugendsportwart

Die beiden Schützenmeister sind im Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die Vertretungsbefugnis des 2. Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeister.

Die Mitglieder der Vorstandschaft werden schriftlich mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.

In seinen Sitzungen entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen.

Zu Ziffer 2:

Der Vereinsausschuss besteht aus der Vorstandschaft und fünf Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer erhöht sich auf sieben, wenn der Verein mehr als 50 Mitglieder hat. Hat er mehr als 100 Mitglieder, erhöht sich die Zahl auf neun. Maßgebend ist der Mitgliederstand am Tage der Wahl.

Die Beisitzer werden zusammen mit den Mitgliedern der Vorstandschaft durch Handzeichen auf die gleiche Dauer durch die Mitgliederversammlung gewählt.

Die Aufgabe des Vereinsausschusses ist es, die Vorstandschaft in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Die Vorstandschaft ist an Beschlüsse des Vereinsausschusses in den von der Satzung vorgesehenen Fällen (Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern) gebunden. Der Vereinsausschuss wird durch den 1. bzw. 2. Schützenmeister einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung. Die Mitglieder der Vorstandschaft haben bei den Ausschusssitzungen Sitz und Stimme. Über den Verlauf der Sitzung und der gefassten Beschlüsse ist Protokoll zu führen.

Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.

Zu Ziffer 3:

Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Zur Mitgliederversammlung wird im Amtsblatt des Marktes Markt Bibart unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen. Die nicht im Bereich des Marktes Markt Bibart wohnenden Mitglieder werden durch einen Eintrag auf der Vereinswebseite und durch Aushang in den Vereinsräumlichkeiten mit Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen.

Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen.

Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:

1.Entgegennahme der Berichte

a) des 1. Schützenmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr

b) des Kassiers und Schriftführers

c) des Sportwartes

d) der Rechnungsprüfer

2. Entlastung der Vorstandschaft

3. Nach Ablauf der Wahlperiode, Wahl der Mitglieder der Vorstandschaft und der Ausschussmitglieder

4. Verschiedenes

Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister eingereicht wurden; spätere nur, wenn ¼ der Anwesenden das verlangt.

Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung richtet und über Beschwerden eines Mitgliedes gegen einen Ausschließungsbeschluss.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei einer Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden erforderlich. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.

Als Rechnungsprüfer werden jeweils zwei Mitglieder von der Mitgliederversammlung benannt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. die Vereinsinteressen es erfordern oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes bei der Vorstandschaft das Verlangen stellt.

§ 10

Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist die Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten an den Markt Markt Bibart, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Stand der Satzung: 15.03.2019